Art. 59 Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a.
die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b.
das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c.
die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d.
die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e.
die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f.
der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Absatz 1 entspricht geltendem Prozessrecht. Absatz 2 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Prozessvoraussetzungen, welche das Bundesrecht98 oder das kantonale Recht vorsehen. Dazu gehört insbesondere ein schutzwürdiges Interesse, den Prozess zu führen. Dieses Interesse – das sog. Rechtsschutzinteresse – kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein. Es wäre nicht sachgerecht, das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht anders und restriktiver zu formulieren als für das kantonale Verfahren. Daher wird das Bundesgerichtsgesetz entsprechend angepasst (vgl. Art. 76 BGG, Ziff. 2 des Anhangs). Für die Beschwerde in Zivilsachen genügt künftig ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse. Dadurch wird nicht nur eine Inkongruenz des BGG behoben, sondern zugleich sichergestellt, dass die Anfechtung öffentlichrechtlicher Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG), nach denselben Kriterien erfolgen kann wie bei der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 89 Abs. 1 BGG).