Art. 6 Handelsgericht
1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
a. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
b. der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt;
c. die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; undd. es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 [SR 823.11], nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 [SR 151.1], aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt.
3 Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.
4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
a. Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
b. Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.c. Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei.
2. Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken.
3. Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu.
4. Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland.
5 Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
6 Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.
Art. 6 Handelsgericht
1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
a. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
b. gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
c. die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3 Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
a. Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
b. Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
5 Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
Die Handelsgerichtsbarkeit spielt in den vier grossen schweizerischen Mittellandkantonen Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich eine wichtige Rolle. Sie hat sich in der Praxis ausserordentlich bewährt. Ihr grosser Vorteil liegt im Zusammenwirken von höheren Berufsrichtern und -richterinnen und fachkundigen Laienhandelsrichterinnen und -richtern aus den jeweils vom Streit betroffenen Branchen. Das Handelsgericht ist somit ein Fachgericht. Die vier bestehenden Handelsgerichte sind sodann auf der oberen kantonalen Gerichtshierarchie angesiedelt, was die Akzeptanz ihrer Urteile erhöht. Auch aus internationaler Sicht ist die Handelsgerichtsbarkeit aus den vier Kantonen nicht mehr wegzudenken.
Die ZPO überlässt es wie bisher dem freien Willen der Kantone, solche Fachgerichte einzusetzen. Doch liegt dem Bundesrat – wie schon der Expertenkommission – sehr daran, die Handelsgerichtsbarkeit aufzuwerten. Diesbezüglich geht der Entwurf sogar noch einen Schritt weiter als der Vorentwurf: Das Handelsgericht wird als einzige kantonale Instanz entscheiden. Es gibt kein innerkantonales Rechtsmittel gegen sein Urteil, auch kein beschränktes, wie dies der Vorentwurf noch vorgesehen hatte. Vielmehr unterliegt der Entscheid des Handelsgerichts künftig unmittelbar der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Das BGG erlaubt diese Durchbrechung der «double instance» ausdrücklich (Art. 75 Abs. 2 Bst. b BGG). Der Entwurf setzt diese sachgerechte Option um und kommt damit den in der Vernehmlassung mit Nachdruck geäusserten Anliegen nach (Abs. 1). Die Abkürzung des Instanzenzugs kann nicht nur mit der Fachkompetenz des Spezialgerichtes gerechtfertigt werden. Sie dient vielmehr auch der Beschleunigung der Prozesse, die bei der Handelsgerichtsbarkeit eine herausragende Rolle spielt.
Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte orientiert sich an den geltenden kantonalen Regelungen. Sie wird durch drei Kriterien bestimmt: Erstens muss die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen sein (Abs. 2 Bst. a), zweitens muss die Streitigkeit mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht überhaupt anfechtbar sein (Abs. 2 Bst. b), und drittens schliesslich bedarf es des Eintrages der Firma beider Parteien im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register (Abs. 2 Bst. c). Im Gegensatz zum Vorentwurf müssen somit beide Parteien im Handelsregister eingetragen sein. Diesbezüglich ist der Entwurf strenger als das geltende Recht. Auch die Einlassung ist – anders als nach dem Vorentwurf – nicht mehr möglich. Diese Abweichungen liegen darin begründet, dass sonst Konsumentenstreitigkeiten bei einem Streitwert von über 30 000 Franken – z.B. aus Kauf eines privaten Personenwagens – plötzlich der Handelsgerichtsbarkeit unterstehen würden (statt dem ordentlichen Verfahren). Und bei Einlassung liefe eine Partei Gefahr, unwissentlich auf das ordentliche Verfahren zu verzichten und damit auch eine Instanz zu verlieren. Trotz dieser Einschränkung ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bewusst sehr weit gefasst. Absatz 3 ermöglicht es den Kantonen, sie sogar noch zusätzlich auszudehnen: Zum einen auf die Streitigkeiten des Art. 5, sodann ganz allgemein auf Streitigkeiten aus Gesellschafts- sowie Anlagefonds- und Anleihensrecht. Es steht den Kantonen frei, für diese Angelegenheiten Streitwertgrenzen festzusetzen. Zu beachten ist, dass das Handelsgericht in seinem Zuständigkeitsbereich immer auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig ist (Abs. 4). Diese Kompetenzattraktion drängt sich im Interesse eines einheitlichen Verfahrens auf.
S. 2715: Neu soll ein Schlichtungsverfahren auch bei Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, d–i sowie nach den Artikeln 6 und 8 ZPO durchgeführt werden, sofern die klagende Partei dies durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verlangt (Art. 199 Abs. 3 E-ZPO). Gleiches gilt für Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c, wenn der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt. Damit soll diese Möglichkeit der aussergerichtlichen Streiterledigung auch in diesen Fällen zur Verfügung stehen, was auch unter dem Gesichtspunkt der effizienten Verjährungsunterbrechung sinnvoll erscheint.
S. 2718 (Ziff. 4.1.6, Schaffung der bundesrechtlichen Grundlagen für internationale Handelsgerichte) Auch wenn es dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht überlassen sein wird, für die konkrete Ausgestaltung solcher Gerichte zu sorgen, sind im Rahmen dieser Vorlage punktuelle Anpassungen notwendig: So wird vorgeschlagen, mit der Ergänzung von Artikel 6 Absatz 4 ZPO die Grundlage zu schaffen, dass die Kantone ihre Handelsgerichte für bestimmte Fälle von internationalen Handelsstreitigkeiten für zuständig erklären können und Parteien – über die bestehende Möglichkeit von Artikel 8 ZPO (direkte Klage beim oberen Gericht) hinaus – in diesen Fällen somit ausnahmsweise die Handelsgerichte prorogieren können (Art. 6 Abs. 4 Bst. c E-ZPO sowie der Entwurf zu Art. 5 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198767 über das Internationale Privatrecht [IPRG]). :
S. 2724 ff. : Art. 6 Abs. 2 Bst. b, c und d, Abs. 3, 4 Bst. c und 6
Artikel 6 ZPO regelt unter der Sachüberschrift «Handelsgericht» eigentlich zwei Dinge: Zum einen hält er klar und in Konkretisierung von Artikel 3 ZPO (Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden) fest, dass die Kantone ein Handelsgericht als Fachgericht bezeichnen können, das als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Abs. 1). Zum andern regelt er für den Fall, dass ein Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 2 ZPO abschliessend, so dass für weitere kantonale Zuständigkeitsregelungen kein Raum bleibt (BGE 140 III 155 E. 4.3).
Unmittelbar nach dem Inkrafttreten der ZPO warfen diese Bestimmung und ihre Auslegung Unklarheiten und Streitfragen auf, die zwischenzeitlich durch die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zu einem grossen Teil geklärt wurden. Unbestrittenermassen haben sich daher heute sowohl diese Bestimmung als auch die Handelsgerichtsbarkeit und die Handelsgerichte insgesamt bewährt; Beleg dafür sind sowohl die stabilen oder gar leicht steigenden Fallzahlen als auch die klaren Bekenntnisse zur Handelsgerichtsbarkeit in Wissenschaft und Lehre (vgl. z.B. Alexander Brunner, Art. 6 N 7 ff., in: DIKE ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016 sowie Isaak Meier, Das Zürcher Handelsgericht im Kontext des Justizsystems, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866–2016, Zürich 2016, S. 57 ff. ). Daran ändert auch nichts, dass in einer ersten Phase seitens Bundesgericht im Geschäftsbericht 2011 angeregt worden war, dass Entscheide und Verfügungen der Handelsgerichte innerkantonal mit einem Rechtsmittel anfechtbar sein sollten (Geschäftsbericht des Bundesgerichts 2011, S. 19). Nach Ansicht des Bundesrates ist diese Anregung seitens des Bundesgerichts nicht mehr aktuell und somit auch die Durchbrechung des Prinzips der doppelten kantonalen Instanz für Zivilstreitigkeiten (sog. double instance) für Handelsgerichte sachgerecht (vgl. kritisch zur damaligen Anregung des Bundesgerichts auch Isaak Meier, Das Zürcher Handelsgericht im Kontext des Justizsystems, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866–2016, Zürich 2016, S. 74; Heinrich Andreas Müller, Schaffung eines innerkantonalen Rechtsmittels gegen Urteile der kantonalen Handelsgerichte?, SJZ 2012, S. 325 ff..).
Dessen ungeachtet schlägt der Bundesrat vor, Artikel 6 ZPO in drei Punkten anzupassen:
– Die Voraussetzungen für eine handelsrechtliche Streitigkeit in Absatz 2 sollen in verschiedener Hinsicht präzisiert und ergänzt werden, so in Bezug auf die Beschwerdefähigkeit an das Bundesgericht (Bst. b), das Erfordernis des Handelsregistereintrags (Bst. c; vgl. auch die Anpassung von Abs. 3) und neu den Ausschluss arbeits- und mietrechtlicher Streitigkeiten von der Handelsgerichtsbarkeit (Bst. d); für diese besonderen, nicht eigentlich handelsrechtlichen Streitigkeiten, für die oft auch besondere Spruchkörper bestehen und besondere Verfahrensregeln gelten, sollen zukünftig stets die ordentlichen Gerichte beziehungsweise die nach kantonalem Gerichtsorganisationsrecht vorgesehenen Arbeits- oder Mietgerichte zuständig sein. Inhaltlich wird damit bezüglich arbeitsrechtlicher Streitigkeiten an die frühere Rechtslage in den Handelsgerichtskantonen angeknüpft (Vgl. Meinrad Vetter/Matthias Brunner, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte – eine Zwischenbilanz, ZZZ 2013, S. 254 ff., 261; Julian Schwaller/Georg Naegeli, Die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO, Jusletter vom 14. November 2011). Bei Streitigkeiten aus Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird damit eine Konzentration sämtlicher Verfahren bei den ordentlichen Gerichten beziehungsweise den Mietgerichten erreicht, unabhängig davon, welche Verfahrensart darauf anwendbar ist.
– Absatz 4 eröffnet den Kantonen die Möglichkeit, ihr Handelsgericht neben den handelsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Absatz 2 und 3 auch in weiteren Fällen für zuständig zu erklären. Der Bundesrat unterstützt Ideen und Bestrebungen der Kantone, spezialisierte Gerichtskammern oder -abteilungen mit spezifischen Verfahrensregeln für die Abwicklung internationaler Handelsstreitigkeiten schaffen zu können (insb. ZH und GE, vgl. Ziff. 4.1.6 [S. 2718, oben]). Zur Verwirklichung dieser Bestrebungen schlägt der Bundesrat angesichts der diesbezüglichen Vorschläge in der Vernehmlassung vor, Absatz 4 mit einem neuen Buchstaben c zu ergänzen: Die Kantone können ihr Handelsgericht auch für bestimmte Fälle von internationalen Handelsstreitigkeiten für zuständig erklären, wenn die Parteien damit einverstanden sind beziehungsweise dies möchten.
– Neu gesetzlich klar geregelt werden soll im Einklang mit der Rechtsprechung, dass die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht offensteht, wenn diese im Falle einer einfachen Streitgenossenschaft nur für einzelne Klagen oder einzelne Ansprüche gegeben ist; diesfalls sollen einheitlich die ordentlichen Gerichte zuständig sein (Abs. 6).
Erfordernis eines Streitwerts von mehr als 30 000 Franken statt Voraussetzung der Anfechtbarkeit mit Beschwerde in Zivilsachen (Abs. 2 Bst. b) Nach dem heute geltenden Absatz 2 Buchstabe b ist neben der Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei (Abs. 2 Bst. a) als zweite Voraussetzung einer handelsrechtlichen Streitigkeit erforderlich, dass gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht. Weil Fälle nicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten kaum vorstellbar sind (Vgl. Meinrad Vetter, Art. 6 N 22, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016 und Bernhard Berger, Art. 6 N 34, in: BK ZPO, Bern 2012), ist damit nach geltendem Recht nichts anderes vorausgesetzt, als dass der Streitwert für die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Artikel 74 Absatz 1 BGG erreicht ist; das sind derzeit grundsätzlich mindestens 30 000 Franken. Soweit es um Streitigkeiten in arbeits- und mietrechtlichen Fällen geht und der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen mindestens 15 000 Franken betragen muss (Art. 74 Abs. 1 Bst. a BGG), ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen: Weil die Regelung über die Verfahrensart derjenigen über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vorgeht, sind die Verfahren nach Artikel 243 Absätze 1 und 2 ZPO stets im vereinfachten Verfahren durchzuführen und daher die Zuständigkeit des Handelsgerichts ausgeschlossen (BGE 143 III 137 E. 2; 139 III 457 E. 4. Vgl. dazu auch Andreas Schneuwly, Das Verhältnis der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte zum vereinfachten Verfahren de lege lata und de lege ferenda, SJZ 2018, S. 361 ff.). Entsprechend hatte der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen, dies in einem neuen Absatz 7 klarzustellen. Angesichts der mehrheitlichen Zustimmung zu diesem Anliegen und der verschiedenen Vorschläge zu dessen Umsetzung in der Vernehmlassung (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 5.3) schlägt der Bundesrat hier vor, für die handelsgerichtliche Zuständigkeit zukünftig direkt am Streitwert anzuknüpfen und diese erst ab einem Streitwert von mehr als 30 000 Franken vorzusehen. Neu sind damit die handelsgerichtliche Zuständigkeit und die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens deutlich besser aufeinander abgestimmt, jedenfalls soweit es um die in der Praxis vorherrschenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht. Mit dieser Änderung von Absatz 2 Buchstabe b entfällt auch die Notwendigkeit eines neuen Absatz 7 von Artikel 6 ZPO, wie er noch im Vorentwurf vorgeschlagen wurde. Soweit Kantone mit einem Handelsgericht dieses gemäss Artikel 6 Absatz 4 ZPO für weitere Streitigkeiten für zuständig erklären, bleibt es bei der Regelung von Artikel 243 Absatz 3 ZPO sowie der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Regelung über die Verfahrensart derjenigen über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vorgeht (BGE 143 III 137 E. 2; 139 III 457 E. 4. Vgl. demgegenüber a.A. Andreas Schneuwly, Das Verhältnis der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte zum vereinfachten Verfahren de lege lata und de lege ferenda, SJZ 2018, S. 361 ff. ).
Erfordernis der Eintragung im Handelsregister als Rechtseinheit (Abs. 2 Bst. c und Abs. 3) Nach dem geltenden Wortlaut von Absatz 2 Buchstabe c ist als dritte Voraussetzung einer handelsrechtlichen Streitigkeit erforderlich, dass «die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eingetragen sind». Bereits in der damaligen Botschaft führte der Bundesrat aus, dass «es des Eintrages der Firma [Hervorhebung hinzugefügt] beider Parteien im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register» bedarf (Botschaft ZPO, BBl 2006 7261), obwohl der Gesetzeswortlaut dies nicht zum Ausdruck bringt. Dies entspricht der herrschenden Lehre (Vgl. Meinrad Vetter, Art. 6 N 24, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016; George Daetwyler/Christian Stalder, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866–2016, Zürich 2016, S. 192 f.) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 III 409 E. 2 und 142 III 96 E. 3.3 ). Diese Rechtslage soll sich zukünftig direkt aus dem Gesetzestext erschliessen; er ist daher entsprechend anzupassen. Dabei ist auch die geltende und präzise Terminologie des Handelsregisterrechts zu übernehmen: Vorauszusetzen ist somit allgemein die Eintragung im Handelsregister als «Rechtseinheit» im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411), auch wenn dieser Begriff noch etwas gewöhnungsbedürftig erscheinen mag. Als Folge davon ist auch Absatz 3 entsprechend anzupassen, ohne dass sich daraus eine inhaltliche Änderung ergibt.
Ausschluss arbeits- und mietrechtlicher Streitigkeiten (Abs. 2 Bst. d) Soweit nicht beide Parteien nach Absatz 2 Buchstabe c als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind, sondern nur die beklagte Partei, aber die übrigen Voraussetzungen einer handelsrechtlichen Streitigkeit gemäss Absatz 2 (d.h. geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei und Beschwerdefähigkeit an das Bundesgericht) erfüllt sind, hat nach geltender Rechtslage die klagende Partei gemäss Artikel 6 Absatz 3 ZPO die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht dieses Wahlrecht unabhängig von weiteren Einschränkungen (BGE 138 III 694 E. 2; vgl. auch Julian Schwaller/Georg Naegeli, Die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO, Jusletter vom 14. November 2011); somit kann sich auch eine Kundin für ihre Klage gegen den im Handelsregister als Einzelunternehmen eingetragenen Vermögensverwalter wie auch jede Konsumentin und jeder Konsument für Klagen gegen im Handelsregister eingetragene Anbieterinnen und Anbieter darauf berufen (Vgl. dazu auch Christoph Hurni, Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts: Klägerwahlrecht auch für Konsumenten (Art. 6 Abs. 3 ZPO), ZBJV 2012, S. 989 ff.; Michel Heinzmann, Note zum Leitentscheid BGE 138 III 694 ff., SZZP 2013, S. 195 f. ).
Für zwei Bereiche sieht der Bundesrat aufgrund der geltenden Rechtslage Handlungsbedarf: So ist nach geltendem Recht nicht klar, ob arbeitsrechtliche Streitigkeiten in die Geschäftstätigkeit mindestens einer Partei (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZPO) und damit in den Zuständigkeitsbereich der Handelsgerichte fallen (für die handelsgerichtliche Zuständigkeit insbesondere Bernhard Berger, Art. 6 N 11, 24, in: BK ZPO, Bern 2012; demgegenüber ablehnend z.B. Alexander Brunner, Art. 6 N 34, 41 f. in: DIKE ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016; George Daetwyler/Christian Stalder, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866–2016, Zürich 2016, S. 178; Meinrad Vetter, Art. 6 N 21a, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016; Ulrich Haas/Michael Schlumpf, Art. 6 N 6 f., in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014; Jacques Haldy, Art. 6 N 5, in: CPC CR CPC, 2. Aufl., Basel 2019 ). Soweit ersichtlich, fehlt dazu eine abschliessende bundesgerichtliche Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des Handelsgerichts Zürich sollen arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht in die geschäftliche Tätigkeit fallen (Vgl. Handelsgericht Zürich (HGer ZH), 16.07.2012, ZR 2012 Nr. 58), womit auch das Wahlrecht nach Artikel 6 Absatz 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Diese Unklarheit ist nach Ansicht des Bundesrates direkt im Gesetz zu beseitigen. Auch in Bezug auf Streitigkeiten aus Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen bestehen trotz zahlreichen bundesgerichtlichen Entscheiden in der Praxis Unklarheiten und Unstimmigkeiten. So sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Handelsgerichte für miet- und pachtrechtliche Streitigkeiten zuständig (BGE 139 III 457 E. 3; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Grund-, Hilfs- oder Nebengeschäft handelt, vgl. George Daetwyler/Christian Stalder, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866–2016, Zürich 2016, S. 175), soweit diese nicht im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, weil dieses wiederum die handelsgerichtliche Zuständigkeit ausschliesst (vgl. auch die Erläuterungen zu Abs. 2 Bst. b; BGE 139 III 457 E.3). Abweichende Regelungen des kantonalen Gerichtsorganisationsrechts sind unzulässig (BGE 140 III 155 E.4 ); diese Situation ist mit Unsicherheiten in der Zuständigkeitsabgrenzung verbunden (George Daetwyler/Christian Stalder, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Brunner/Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich, 1866–2016, Zürich 2016, S. 175 f.; Urban Hulliger/Andreas Maag, Zur sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte in mietrechtlichen Streitigkeiten – ein Zwischenbericht, MRA 4/2013, S. 3 ff. ).
Im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage hatte der Bundesrat vorgeschlagen, das geltende Recht in Bezug auf arbeitsrechtliche sowie mietrechtliche Streitigkeiten dahingehend anzupassen, dass das Wahlrecht zugunsten der Handelsgerichte gemäss Artikel 6 Absatz 3 ZPO dann nicht bestünde, wenn es um Klagen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber geht oder wenn eine Streitigkeit aus Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vorliegt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VE-ZPO); vielmehr sollten dafür stets die ordentlichen Gerichte zuständig sein. Dieser Vorschlag stiess in der Vernehmlassung auf ein geteiltes Echo; eine Mehrheit war jedoch der Ansicht, dass nicht das Wahlrecht beschränkt, sondern arbeits- und mietrechtliche Streitigkeiten (einschliesslich Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 [GlG; SR 151.1]) konsequenterweise ganz von der handels- gerichtlichen Zuständigkeit ausgeschlossen werden sollten (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 5.3 ).
Aufgrund dieses Vernehmlassungsergebnisses schlägt der Bundesrat vor, zukünftig arbeitsrechtliche Streitigkeiten sowie Streitigkeiten aus Miete oder Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen generell von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit auszuschliessen. Dies soll in einem neuen Absatz 2 Buchstabe d festgehalten werden. Ausgeschlossen sind einerseits Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnis (Art. 319 ff. Obligationenrecht [OR]), nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (SR 823.11) sowie auch nach dem GlG. Andererseits sollen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 253 ff. OR) sowie aus landwirtschaftlicher Pacht (vgl. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht; SR 221.213.2) ausgeschlossen werden. Eine handelsgerichtliche Zuständigkeit besteht jedoch weiterhin auch für arbeits- und mietrechtliche Streitigkeiten in Fällen von sogenannter Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, wenn auf der Grundlage eines einheitlichen Lebenssachverhalts ein Rechtsbegehren gestellt wird, das neben anderen Anspruchsgrundlagen auch mit arbeits- oder mietrechtlichen Anspruchsgrundlagen begründet wird (vgl. Meinrad Vetter/Matthias Brunner, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte – eine Zwischenbilanz, ZZZ 2013, S. 254 ff., 261).
Kompetenz der Kantone zur Zuweisung bestimmter internationaler Handelsstreitig- keiten mit Zustimmung der Parteien (Abs. 4 Bst. c) Absatz 4 regelt die Kompetenz der (Handelsgerichts-)Kantone, ihr Handelsgericht über die Regelung der Absätze 2 und 3 hinaus für bestimmte Streitigkeiten zuständig zu erklären. Zur Verwirklichung der vom Bundesrat unterstützten Ideen und Bestrebungen insbesondere in den Kantonen Zürich und Genf, dass die Kantone spezialisierte Gerichtskammern oder -abteilungen mit spezifischen Verfahrensregeln für die Abwicklung internationaler Handelsstreitigkeiten schaffen können (vgl. Ziff. 4.1.6), schlägt der Bundesrat eine Ergänzung um einen neuen Buchstaben c vor: Die Kantone sollen die Kompetenz erhalten, den Handelsgerichten darüber hinaus auch bestimmte Fälle von internationalen Handelsstreitigkeiten zuzuweisen, wenn die Parteien dies wünschen und zustimmen. So können die Handelsgerichte zukünftig auch als internationale Handelsgerichte funktionieren. In diesen internationalen Konstellationen, in denen wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hat (vgl. auch Bst. c Ziff. 4), ist die internationale Zuständigkeit der Schweiz und die örtliche Zuständigkeit im betreffenden Handelsgerichtskanton vorausgesetzt. Diese Zuständigkeiten, die sich entweder aus einer subjektiven Anknüpfung – wohl in den meisten Fällen eine Gerichtsstandsvereinbarung – oder einer objektiven Anknüpfung (z.B. Beklagtenwohnsitz) ergeben, richten sich nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts, das heisst in den meisten Fällen nach dem Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12)beziehungsweise dem IPRG. Der neue Buchstabe c regelt nur die sachliche Zuständigkeit und lässt die internationale und örtliche Zuständigkeit unberührt.
Kantone, die ein spezialisiertes internationales Handelsgericht schaffen wollen, sollen diesem – über die bisherigen Regelungen der Zuständigkeit hinaus – bestimmte Fälle zuweisen können. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Der Konzeption der Handelsgerichte als Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten (vgl. Art. 6 Abs. 1 ZPO) entsprechend, rechtfertigt sich eine Zuweisung von Streitigkeiten nur, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Ziff. 1). Diese Voraussetzung deckt sich mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ZPO; im Unterschied dazu ist jedoch keine Eintragung (als Rechtseinheit) im schweizerischen Handelsregister (oder in einem vergleichbaren ausländischen Register) vorauszusetzen. Auch in diesen spezifisch internationalen Streitfällen sollen grundsätzlich nur Streitigkeiten, die kaufmännischer, technischer oder ähnlicher Natur sind, vor ein Handels- gericht kommen, wobei dieser Begriff stets weit zu fassen ist (vgl. auch BGE 140 III 355 E. 2).
- Die Streitigkeit muss vermögensrechtlich sein, und der Streitwert muss mindestens 100 000 Franken betragen (Ziff. 2). Als vermögensrechtlich gelten nach den für Artikel 91 ZPO entwickelten Grundsätzen vorab sämtliche Klagen auf eine Geldleistung sowie alle Klagen, deren Begehren ihrer Natur nach in Geld schätzbar sind; massgebend ist, ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. dazu BGE 142 III 145 E. 6 m.w.H.). Die Streitwertgrenze entspricht der im geltenden Recht vorgesehenen Möglichkeit der Prorogation des oberen Gerichtes gemäss Artikel 8 ZPO.
- Für die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist in diesen Fällen die Zustimmung der Parteien erforderlich (Ziff. 3). Wie bei der (sachlichen) Prorogation gemäss Artikel 8 ZPO ist diese Zustimmung grundsätzlich an keine besondere Form gebunden und kann daher auch formlos erfolgen, insbesondere auch durch Einlassung. Soweit zur Begründung der internationalen Zuständigkeit in der Schweiz und der örtlichen Zuständigkeit in einem Handelsgerichtskanton eine Gerichtsstandsvereinbarung oder -klausel abgeschlossen wurde und diese auch die sachliche Prorogation des Handelsgerichts beinhaltet, liegt eine solche Zustimmung der Parteien vor.
- Angesichts des spezifischen internationalen Fokus solcher Streitfälle ist gemäss Ziffer 4 zudem erforderlich, dass wenigstens eine Partei im Zeitpunkt der Zustimmung ihren Wohnsitz, bei dessen Fehlen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder – wenn es sich um eine juristische Person handelt – ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte. Grundsätzlich muss diese Voraussetzung bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit durch das befasste Gericht vorliegen; es muss dabei genügen, dass sie beim Abschluss des Vertrags oder der Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt. Dieses Erfordernis eines genügenden Auslandsbezugs ist bereits aus der (internationalen) Schiedsgerichtsbarkeit bekannt (vgl. Art. 176 Abs. 1 E-IPRG gemäss Entwurf vom 24. Oktober 2018 sowie die Erläuterungen in der dazugehörigen Botschaft; Vgl. Botschaft und Entwurf vom 24. Oktober 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit), BBl 2018 7163 ff.). Nur bei einem solchen Auslandsbezug soll zukünftig diese Form der Prorogation eines Handelsgerichts zulässig sein, sofern ein Handelsgerichtskanton von dieser Möglichkeit zur Schaffung eines internationalen Handelsgerichts Gebrauch macht. In diesen Fällen kann das prorogierte Handelsgericht seine Zuständigkeit auch nicht ablehnen (vgl. die Erläuterungen unter Ziffer 5.2.2 zu Art. 5 E-IPRG ). Für reine Binnenfälle bleibt es beim geltenden Recht, wonach eine Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts unzulässig ist.
Kompetenzattraktion zugunsten ordentlicher Gerichte bei Streitgenossenschaft (Abs. 6)
Nach geltendem Recht ist bundesrechtlich nicht einheitlich geregelt, ob das Handelsgericht oder das ordentliche Gericht sachlich zuständig ist, wenn die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts lediglich für einzelne Streitgenossen erfüllt sind; während in den Kantonen Zürich (allerdings lediglich gestützt auf eine stillschweigende kantonale Regelung; BGE 138 III 471 E.5 ) und Bern (Entscheid des Handelsgerichts Bern vom 9.12.2012, HG 12.127 (=CAN 2013 Nr. 58) ) in diesen Fällen einheitlich das ordentliche Gericht zuständig ist, bestand im Kanton Aargau bis zur Änderung von § 12 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 23. März 2010 (systematische Sammlung des Aargauischen Rechts 221.200) zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, die nun auch eine Kompetenzattraktion zugunsten der ordentlichen Gerichte vorsieht, in diesen Fällen teilweise eine geteilte Zuständigkeit (Vgl. BGer 4A_239/2013 vom 9. September 2013, E. 3). Diese Rechtslage ist nicht anwenderfreundlich. Für die Fälle der (passiven) einfachen Streitgenossenschaft hat der Bundesrat daher im Rahmen der Vernehmlassung vorgeschlagen, von Bundesrechts wegen in einem neuen Absatz 6 einheitlich eine Kompetenzattraktion zugunsten des ordentlichen Gerichts vorzusehen, wenn die Voraussetzungen für eine handelsgerichtliche Zuständigkeit nur für einzelne Streitgenossen erfüllt sind. Dieser Vorschlag ist in der Vernehmlassung von einer Mehrheit grundsätzlich begrüsst worden (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 5.3 und 5.38.). Gleichzeitig wurde verschiedentlich unterstrichen, dass die gleiche Regelung für alle Fälle der einfachen Streitgenossenschaft (d.h. auch für die aktive einfache Streitgenossenschaft) gelten sollte, nicht jedoch für die Fälle, in denen das Handelsgericht gemäss Artikel 6 Absatz 4 ZPO stets zuständig ist. Die Formulierung von Absatz 6 wurde entsprechend überarbeitet: Die Formulierung unterscheidet nicht zwischen aktiver und passiver einfacher Streitgenossenschaft und lässt auch das Wahlrecht gemäss Artikel 6 Absatz 3 unberührt.
S. 2780 f. : Wie nach geltendem Recht ist die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Auch wenn mit den vorliegenden Anpassungen bewusst nicht direkt in die diesbezüglich bewährte kantonale Organisation eingegriffen werden soll, kann sich daraus in den Kantonen mittelbar Anpassungsbedarf in Bezug auf die Gerichts- und Behördenorganisation ergeben, zum Beispiel in Bezug auf die Schlichtungsbehörden oder in den Kantonen mit einem Handelsgericht. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen betreffend die Möglichkeit der Schaffung besonderer internationaler Handelsgerichte (vgl. Ziff. 4.1.6 sowie insb. Art. 6 Abs. 4 Bst. c und Art. 129 Abs. 2 E-ZPO) erhalten die Kantone zudem die Möglichkeit (nicht aber die Pflicht) für weitere Anpassungen in ihrer Gerichts- und Behördenorganisation, sofern sie hier Handlungsbedarf sehen.