Artikel 62
Am 13.05.2024 aktualisiert
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Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit

1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.

2 Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.

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S. 7276 f.

Der Beginn der Rechtshängigkeit ist in den kantonalen Zivilprozessordnungen unterschiedlich geregelt. Dies hat in der Praxis zu Unsicherheiten geführt. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit sind für den Prozess von eminenter Bedeutung (vgl. die Erläuterungen zu Art. 64). Nach dem Entwurf tritt die Rechtshängigkeit einheitlich mit Einreichung des Schlichtungsgesuches ein. Wo kein Schlichtungsverfahren stattzufinden hat, ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, des Gesuchs im Summarverfahren oder des gemeinsamen Scheidungsbegehrens entscheidend (Abs. 1). Die Klageeinreichung ist bereits heute massgebend bei der Ehescheidung (Art. 136 Abs. 2 ZGB, vgl. Ziff. 3 im Anhang) und für Klagen im internationalen Verhältnis (Art. 9 Abs. 2 IPRG).

Die Umschreibung von Abs. 1 entspricht inhaltlich dem heutigen Begriff der Klageanhebung: Darunter ist jede prozesseinleitende oder -vorbereitende Handlung zu verstehen, mit der zum ersten Mal in bestimmter Form der Schutz des Gerichts angerufen wird. Das Bundesgericht hat diesen Begriff geprägt, um für die praktisch hoch bedeutsame Frage der Wahrung bundesrechtlicher Verwirkungsfristen eine einheitliche Lösung für die ganze Schweiz zu finden. Inskünftig wird die Klageanhebung nicht nur Fristen wahren, sondern zugleich die Rechtshängigkeit begründen (wobei rechtzeitige Postaufgabe des Gesuchs oder der Klage genügt, Art. 143). Ein möglichst früher Zeitpunkt der Rechtshängigkeit entspricht modernem Prozessrecht. Er schafft rasch Klarheit über den Gerichtsstand und wirkt dem unerwünschten forum running entgegen. Wie in der Vernehmlassung angeregt, wird den Parteien die Rechtshängigkeit von Amtes wegen bestätigt (Abs. 2), also nicht nur auf Antrag, wie es noch der Vorentwurf vorgesehen hatte.