Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit
1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig
rechtshängig gemacht werden;
b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2 Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
Die Bestimmung regelt die beiden wichtigsten Folgen der Rechtshängigkeit. Zum einen geht es um die sog. Sperrwirkung: Nach Buchstabe a kann eine identische Klage nicht mehr bei einem anderen Gericht rechtshängig gemacht werden. Identität liegt vor, wenn die Parteien und der Streitgegenstand gleich sind (eadem res inter easdem partes). Die fehlende anderweitige Rechtshängigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und daher von Amtes wegen zu prüfen ( Art. 59 f.). Zur Frage der Identität besteht eine reiche Rechtsprechung und Literatur, die ihre Bedeutung vollumfänglich beibehält. Nach Buchstabe b sodann bleibt die örtliche Zuständigkeit auch bei Wegfall der sie begründenden Tatsachen erhalten (perpetuatio fori). Weitere prozessuale Wirkungen der Rechtshängigkeit regelt der Entwurf jeweils im Sachzusammenhang: So wird mit Rechtshängigkeit einer Klage der Gerichtsstand
der Widerklage begründet ( Art. 14 ). Ebenso perpetuiert wird die sachliche Zuständigkeit für eine unbezifferte Forderungsklage ( Art. 85 Abs. 2). Ferner erschwert die Rechtshängigkeit die Klageänderung ( Art. 230 ). Schliesslich hat die Rechtshängigkeit auch materiellrechtliche Wirkungen, so z.B. für die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 204 und 236 ZGB).