Art. 65 Folgen des Klagerückzugs
Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt.
Aufgrund der Dispositionsmaxime kann die klagende Partei ihre Klage jederzeit zurückziehen. Mit dem Klagerückzug sollen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine nachteiligen Folgen verbunden sein, damit einvernehmliche Regelungen erleichtert werden. Ab einem gewissen Zeitpunkt hingegen besteht die Obliegenheit, die Klage fortzuführen. Diese sog. Fortführungslast bedeutet, dass dem Klagerückzug die Wirkung einer Klageabweisung zukommt (vgl. Art. 241). Einer Neuerhebung der Klage steht dann die res iudicata entgegen.
Entsprechend einem Anliegen aus dem Vernehmlassungsverfahren und wie die meisten kantonalen Zivilprozessordnungen legt der Entwurf den massgebenden Zeitpunkt fest: Nach der Zustellung der Klage an die beklagte Partei hat ein Klagerückzug grundsätzlich Abstandsfolge. Diese kann nur vermieden werden, wenn die beklagte Partei dem Rückzug zustimmt oder wenn der Rückzug aufgrund von Art. 63 erfolgt (die Praxis spricht in solchen Fällen in Anlehnung an Artikel 139 [a]OR vom «Rückzug angebrachtermassen»). Von dieser Rückzugsmöglichkeit bleibt jedoch die Kostentragungspflicht der klagenden Partei für das bisherige Verfahren unberührt (vgl. Art. 106 Abs. 1).