Artikel 74
Am 19.03.2022 aktualisiert
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Art. 74 Grundsatz

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.

Message
S. 7282

Bei der Nebenintervention kann eine dritte Person aus eigener Initiative oder auf Aufforderung einer Hauptpartei (sog. Streitverkündung) als Nebenpartei am Prozess teilnehmen (Art. 74). Sie unterstützt dabei die Hauptpartei, an deren Obsiegen sie interessiert ist. Zu denken ist beispielsweise an die Herstellerin eines fehlerhaften Produktes, die dem Verkäufer beisteht, wenn dieser von der Käuferin auf Schadenersatz eingeklagt wird. Die Herstellerin hat nämlich zu befürchten, dass der Verkäufer sie ins Recht fassen wird (Regress), falls sie den Prozess gegen die Käuferin verliert. Das Interventionsinteresse muss glaubhaft sein. Die Intervention ist jederzeit zulässig, solange das Verfahren läuft. Sie kann sogar noch in zweiter Instanz erfolgen.