Art. 73
1 Wer am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, kann beim Gericht, bei dem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist, gegen beide Parteien Klage erheben.
2 Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.
Diese Bestimmung regelt – anders als der Vorentwurf – die Hauptintervention ausdrücklich und kommt damit dem Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nach. Absatz 1 umschreibt den Begriff, der geltendem Prozessrecht entspricht. Die Klage ist ohne Schlichtungsverfahren direkt beim Gericht des Erstprozesses anhängig zu machen ( Art. 198 ). Zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile kann der Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten oder der Hauptintervenientin sistiert werden ( Art. 126 ); das Gericht kann die Verfahren aber auch vereinigen (Abs. 2; Art. 125 )