Art. 88 Feststellungsklage
Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
Zusammen mit der Leistungs- und der Gestaltungsklage ist die Feststellungsklage der dritte Haupttyp der Klagen. Das Bundesgericht anerkennt sie allgemein, da sie mit der Durchsetzung des materiellen Rechts verknüpft ist. Schon heute beruht sie daher auf Bundesrecht. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist die Feststellungsklage subsidiär zur Leistungsklage. Die klagende Partei muss daher jeweils dartun, weshalb sie nur eine Feststellungsklage erhebt – es sei denn, das Gesetz sehe diese Klage im konkreten Fall ausdrücklich vor (vgl. z.B. Art. 25 BZP , Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB , Art. 26 PatG , Art. 85a SchKG ). Anders als bei der Leistungs- und der Gestaltungsklage liegt das Rechtsschutzinteresse – eine Prozessvoraussetzung ( Art. 59 Abs. 2) – bei der Feststellungsklage somit nicht auf der Hand.