Artikel 15
Am 23.05.2019 aktualisiert
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Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung

1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.

2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

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S. 7263

Die Bestimmung übernimmt – wie schon der Vorentwurf – Artikel 7 GestG. Jedoch wird ausdrücklich klargestellt, dass der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht gilt, sofern diese Zuständigkeit nur auf einer Gerichtsstandvereinbarung beruht (vgl. zur Klagenhäufung auch Art. 90).