Artikel 94
Am 12.12.2024 aktualisiert
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Art. 94 Widerklage

1 Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.

2 Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.

3 Ist die Hauptklage eine Teilklage, werden die Prozesskosten ausschliesslich auf der Grundlage des Streitwerts der Hauptklage berechnet.  

Version vor dem 01.01.2025

Art. 94 Widerklage

1 Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.

2 Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7292

Gegenüber dem Vorentwurf ist die Bestimmung klarer formuliert. Grundsätzlich werden die Streitwerte von Klage und Widerklage nicht zusammengerechnet (Abs. 1). Soweit sich die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ableitet, wird auf den höheren Streitwert abgestellt (vgl. Art. 224 Abs. 2). Zusammengerechnet werden die Streitwerte jedoch für die Bestimmung der Prozesskosten, denn hier gilt es, dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens Rechnung zu tragen. Eine Zusammenrechnung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen (Abs. 2).

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020  

Abs. 3: In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Bestimmung. Vgl. AB 2022 N 2257, 2258 , 2261 (zu Art. 224 Abs. 1bis lit. c); AB 2023 S 8; AB 2023 N 216, 218.