Art. 226 Instruktionsverhandlung
1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2 Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3 Das Gericht kann Beweise abnehmen.