Art. 248 Grundsatz

Das summarische Verfahren ist anwendbar:

a. in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c. für das gerichtliche Verbot;
d. für die vorsorglichen Massnahmen;
e. für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.