Art. 248 Grundsatz
Das summarische Verfahren ist anwendbar:
a.
in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b.
für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c.
für das gerichtliche Verbot;
d.
für die vorsorglichen Massnahmen;
e.
für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.