Art. 252 Gesuch
1 Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
2 Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.
1 Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
2 Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.
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