Art. 271 Geltungsbereich
Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
a. die Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB;
b. die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche
Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c. die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der
Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d. die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden
(Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e. die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren
Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f. die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines
Inventars (Art. 195a ZGB);
g. die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen
Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung
(Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h. die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer
Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i. die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen
Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt
(Art. 132 ZGB).