Art. 327 Verfahren und Entscheid
1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2 Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3 Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a.
hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b.
entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4 Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.