Art. 335 Geltungsbereich
1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2 Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt.
3 Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen.