Art. 348 Ausnahmen
Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen:
a.
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19951;
b.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
c.
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 19932;
d.
aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19893;
e.
aus Konsumentenverträgen (Art. 32).