Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht
1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
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