Art. 53 Rechtliches Gehör
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
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