Art. 79 Stellung der streitberufenen Person
1 Die streitberufene Person kann:
a.
zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren; oder
b.
anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führen.
2 Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt.