Art. 82 Verfahren
1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.
2 Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten.
4 Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 82 Verfahren
1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen.
2 Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten.
4 Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar.
Artikel 82 regelt das Verfahren der Streitverkündungsklage ausführlicher als der Vorentwurf, nicht zuletzt mit Blick darauf, dass die grosse Mehrheit der Kantone das Institut nicht kennt. Die Klage kann – im Unterschied zur Intervention und zur einfachen Litisdenuntiatio – nicht zu jedem beliebigen Verfahrenszeitpunkt erhoben werden. Es gilt zu vermeiden, dass vorgerückte oder gar spruchreife Verfahren durch nachträgliche Schriftenwechsel unterbrochen und verlängert werden. Nach dem Entwurf muss deshalb die Streitverkündungsklage mit der Klageantwort bzw. mit der Replik im Hauptprozess beantragt werden (Abs. 1). Bis zu diesem Zeitpunkt können die Parteien abschätzen, ob der Einbezug der Drittperson sinnvoll ist. Nach dem Schriftenwechsel ist keine Streitverkündungsklage mehr möglich. Die interessierte Partei müsste einen selbstständigen Prozess gegen die Drittperson einleiten, wenn sie sich nicht mit der einfachen Streitverkündung begnügen will. Im Einzelnen verläuft das Verfahren wie folgt:
– Zuerst ist über die Zulassung der Klage zu befinden (Abs. 1). Dieses inzidente Zulassungsverfahren tritt gewissermassen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens (Art. 198 Bst. g). Es begründet die Rechtshängigkeit der Streitverkündungsklage (Art. 62). Im Zulassungsgesuch sind die für die Klage beabsichtigten Rechtsbegehren zu stellen und der Regressanspruch kurz zu begründen. Die Gegenpartei sowie die betroffene Drittperson können dazu Stellung nehmen (Abs. 2).
– Der Entscheid über die Zulassung ist mit Beschwerde (Art. 319 ff.) anfechtbar (Abs. 3 und 4). Erst nach Abschluss des Zulassungsverfahrens ist eine einlässliche Klageschrift einzureichen, wobei jedoch wiederum das Gericht entscheidet, wann und in welchem Umfang der betreffende Schriftenwechsel stattfinden soll.
S. 2714 f.: vgl. Unter Art. 81.
S. 2736 : Die Bestimmung regelt das Verfahren der Streitverkündungsklage. Dieses soll gegenüber dem geltenden Recht in einem wesentlichen Punkt ergänzt werden: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Streitverkündungsklage grundsätzlich bereits im Zulassungsverfahren zu beziffern und darf nicht vom Ausgang der Hauptklage abhängig gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäss Artikel 85 ZPO erfüllt sind (BGE 142 III 102 E. 3–6; vgl. dazu Melanie Lehmann, Die Bezifferung der Streitverkündungsklage, Jusletter vom 30. Mai 2016).
Diese Rechtslage führt dazu, dass das Risiko der streitverkündenden Partei, mit ihrer Streitverkündungsklage zu über- oder unterklagen, sehr gross ist und damit neben der einfachen Streitverkündung nach Artikel 78 ZPO gerade aus Prozesskostenrisikoüberlegungen wenig attraktiv erscheint. Daher soll durch einen neuen Satz 3 zu Absatz 1 abweichend vom geltenden Recht klargestellt werden, dass die Rechtsbegehren der Streitverkündungsklage dann nicht zu beziffern sind, wenn sie auf Leistung dessen gehen, wozu die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird. Über die Fälle von Artikel 85 ZPO hinaus soll die Streitverkündungsklage dann nicht beziffert werden müssen, wenn es sich um eine Regressklage handelt und die streitverkündende Partei noch nicht wissen kann, zu welchem Betrag sie im Hauptprozess verpflichtet wird.