Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
2 Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.