Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
Das Gericht setzt eine Frist zur Bezahlung des Vorschusses und der Sicherheit (Abs. 1). Diese Frist muss – auch wenn das Gesetz dies nicht explizit sagt – angemessen, d.h. dem Einzelfall angepasst sein. Die Bezahlung ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 Bst. f). Das Gericht tritt daher auf eine Klage, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel nicht ein, wenn die Leistung auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht erfolgt (Abs. 3). Obwohl der Gesetzestext nicht mehr ausdrücklich von einer kurzen Nachfrist spricht, darf diese natürlich erheblich kürzer zu sein als die erste Frist (vgl. auch Art. 62 Abs. 3 BGG). Nur eine vorsorgliche Massnahme kann – im Interesse eines schnellen und effektiven Rechtsschutzes – angeordnet werden, bevor die Sicherheit geleistet wird (Abs. 2).