Artikel 102
Am 31.05.2022 aktualisiert
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Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen

1 Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.

2 Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen.

3 Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat.

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S. 7295

Die Parteien haben die Kosten für die Beweiserhebung vorzuschiessen. Den Vorschuss hat jeweils die Partei zu leisten, welche den entsprechenden Beweis oder Gegenbeweis beantragt hat (Abs. 1). Wenn beide Parteien das gleiche Beweismittel beantragen, kann das Gericht von beiden Parteien je die Hälfte des Vorschusses verlangen (Abs. 2). Von dieser Regelung ausgenommen bleiben nur Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Abs. 3; klassische Untersuchungsmaxime). Dies ist bei den Kinderbelangen der Fall (Art. 296). Wo das Gericht den Sachverhalt dagegen lediglich festzustellen hat (beschränkte Untersuchungsmaxime; vgl. Art. 247 für das vereinfachte, Art. 255 für gewisse summarische und Art. 277 für das Scheidungsverfahren), kann die Beweisabnahme ohne weiteres von der Bezahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Anders als der Vorentwurf verzichtet die ZPO dabei auf die Ansetzung einer Nachfrist, damit das Verfahren nicht über Gebühr verzögert werden kann.