Art. 134 Zeitpunkt
Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
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S. 7307
Trotz Kritik in der Vernehmlassung hält der Entwurf an der 10-tägigen Vorladungsfrist fest (Art. 134), denn sie ist ein Kompromiss. Heute sehen die kantonalen Prozessordnungen sehr unterschiedliche Fristen vor, auch solche von weniger als 10 Tagen. Zu laufen beginnt die Frist ab Versanddatum der Vorladung – also nicht etwa nach ihrem Eingang beim Adressaten. Nur so kann das Gericht den Erscheinungstermin präzis berechnen. Spezialvorschriften bleiben vorbehalten (vgl. z.B. Art. 168 und 181 SchKG).