Art. 154 Beweisverfügung
Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
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Im Entwurf nicht vorgesehene Bestimmung; vgl. AB NR 2008, 946 . Zur Beweisverfügung vgl. jedoch Botschaft S. 7341 f. (unter Art. 231 ZPO).