Artikel 157
Am 30.11.2024 aktualisiert
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Art. 157 Freie Beweiswürdigung

Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.

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S. 7314

Das Gericht soll seine Überzeugung durch freie Würdigung der Beweise bilden – dies ist ein Kernprinzip des modernen Prozessrechts. Ihm folgen die kantonalen Prozessordnungen sowie auch der BZP (Art. 40 BZP) ausdrücklich. Auch das materielle Bundesrecht sieht die freie Beweiswürdigung punktuell vor (vgl. z.B. Art. 139 und 254 ZGB, Art. 274d und 343 OR). Diese Bestimmungen gehen in Artikel 157 auf und können daher aufgehoben werden (vgl. Ziff. 3 und 5 des Anhanges).

Im kantonalen Prozessrecht gibt es zu diesem Prinzip jedoch auch Ausnahmen. Teilweise werden bestimmte Personen vom Zeugnis absolut ausgeschlossen, etwa wenn sie ein gewisses Mindestalter nicht erreichen (z.B. Jugendliche unter 14 Jahren) oder weil sie wegen ihres Verhältnisses zu einer Partei suspekt erscheinen (z.B. Ehegatten). Solche schematische Regeln sind problematisch: Sie beschränken nicht nur die freie Beweiswürdigung, sondern auch das Recht auf Beweis (Art. 152). Auch das Interesse an der Wahrheitsfindung spricht gegen einen pauschalen Ausschluss dieser Erkenntnisquellen.

Daher verzichtet der Entwurf grundsätzlich auf feste Beweisregeln. Der besonderen Lage der betreffenden Personen (Loyalitätskonflikte, mögliche Traumatisierung durch die Gerichtssituation, Überforderung und Befangenheit) kann in anderer Weise angemessen Rechnung getragen werden: Einmal durch Gewährleistung entsprechender Verweigerungsrechte (Art. 163 ff.) und durch eine adäquate Ausgestaltung der Mitwirkung (Rücksicht auf das Kindeswohl, Art. 160 Abs. 2). Sodann ist auch der Beweiswert in Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen: Beispielsweise kann die Antwort eines 12-jährigen Kindes auf die Frage, ob sich zur Zeit des Unfalls auf der Strasse Kühe befunden haben, im Rahmen eines Haftpflichtprozesses  durchaus  zuverlässig  sein.  Der  Entwurf  kennt  nur  zwei  feste Beweisregeln: den Ausschluss des sog. Zeugen vom Hörensagen (Art. 169) und die erhöhte Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden (Art. 179).