Artikel 170a
Am 03.04.2025 aktualisiert
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Art. 170a Einvernahme mittels Videokonferenz

Das Gericht kann die Einvernahme einer Zeugin oder eines Zeugen mittels Videokonferenz oder anderen elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung durchführen oder eine Zeugin oder einen Zeugen mittels solcher Mittel befragen, während die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten des Gerichts anwesend sind, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich die Sicherheit der Zeugin oder des Zeugen, entgegenstehen.

Message
(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020 

S. 2718 f.: Schliesslich sollen verschiedene Anpassungen im Beweisrecht auch Einvernahmen von Zeugen und Parteibefragungen sowie die Erstattung von Gutachten mittels Videokonferenz möglich machen (Art. 170a, 187 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 und 193 E-ZPO). Demgegenüber wird es dem kantonalen Recht beziehungsweise Gesetzgeber obliegen, adäquate und den besonderen Umständen Rechnung tragende Regelungen in Bezug auf die Prozesskostentarife zu treffen.

S. 2750: Art. 170a Einvernahme mittels Videokonferenz

Im Unterschied etwa zur StPO (vgl. Art. 144 StPO) sieht die Zivilprozessordnung bisher die Möglichkeit der Einvernahme von Zeugen mittels Videokonferenz nicht vor. Angesichts der stetig zunehmenden technischen Möglichkeiten und ihrer Verbreitung sowie der parallel zunehmenden Internationalität fast sämtlicher Lebensbereiche und damit auch der an einem Zivilverfahren beteiligten Personen sieht der Bundesrat auch für die Zivilprozessordnung Bedarf an einer entsprechenden Regelung. Ein spezifisches Bedürfnis dafür besteht wiederum im Zusammenhang mit den laufenden Bestrebungen zur Positionierung der Schweiz als internationaler Justizplatz (vgl. Ziff. 4.1.4). Der Bundesrat schlägt daher aufgrund von Anregungen in der Vernehmlassung die Schaffung eines neuen Artikels 170a ZPO vor, der den Gerichten neu die Möglichkeit gibt, Zeugeneinvernahmen mittels Videokonferenz oder ähnlichen technischen Mitteln durchzuführen, wobei die Einvernahme in Ton und Bild festzuhalten ist. Ob und unter welchen Bedingungen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, soll dem Ermessen der Gerichte überlassen werden. Diese neue Möglichkeit soll auch für die Parteibefragung und Beweisaussage anwendbar sein (vgl. dazu die Anpassungen von Art. 187 und Art. 193). Bei grenzüberschreitenden Videokonferenzen mit Personen im Ausland sind die Regeln der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zu beachten (Vgl. dazu Wegleitung des Bundesamts für Justiz für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Aufl., Bern 2003, abrufbar unter www.rhf.admin.ch > Zivilrecht > Wegleitungen und Merkblätter).

Vgl. auch AB 2021 S 683 und 694; AB 2022 N 697 und 700.