Artikel 170a
Am 18.12.2024 aktualisiert
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Art. 170a Einvernahme mittels Videokonferenz

Das Gericht kann die Einvernahme einer Zeugin oder eines Zeugen mittels Videokonferenz oder anderen elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung durchführen oder eine Zeugin oder einen Zeugen mittels solcher Mittel befragen, während die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten des Gerichts anwesend sind, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich die Sicherheit der Zeugin oder des Zeugen, entgegenstehen.

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