Art. 187 Erstattung des Gutachtens
1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. Artikel 170a gilt sinngemäss.
2 Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach den Artikeln 176 und 176a Protokoll zu führen.
3 Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
4 Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen.
Art. 187 Erstattung des Gutachtens
1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert.
2 Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen.
3 Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
4 Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen.
Es liegt im Ermessen des Gerichts, mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anzuordnen (Art. 187 Abs. 1). Eine mündliche Expertise wird allerdings nur in Betracht fallen, wenn keine zu komplexe Materie zur Diskussion steht. Das mündliche Gutachten ist immerhin zu protokollieren (Abs. 2). Wurden mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede ihr eigenes Gutachten (Abs. 3). Das kommt insbesondere vor, wenn die Begutachtung mehrere Sachgebiete betrifft oder eine Frage in der Wissenschaft kontrovers beantwortet wird. Das Gericht kann jedoch auch ein konsolidiertes Gutachten anfordern. Die Parteien haben das erstattete Gutachten nicht einfach hinzunehmen: Sie können eine Erläuterung verlangen und Ergänzungsfragen beantragen (Abs. 4).

S. 2718: Schliesslich sollen verschiedene Anpassungen im Beweisrecht auch Einvernahmen von Zeugen und Parteibefragungen sowie die Erstattung von Gutachten mittels Videokonferenz möglich machen (Art. 170a, 187 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 und 193 E-ZPO). Demgegenüber wird es dem kantonalen Recht beziehungsweise Gesetzgeber obliegen, adäquate und den besonderen Umständen Rechnung tragende Regelungen in Bezug auf die Prozesskostentarife zu treffen.
S. 2752: Art. 187 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2
Die Bestimmung regelt die Erstattung eines gerichtlich angeordneten Gutachtens. Nach geltendem Recht kann diese grundsätzlich mündlich oder schriftlich erfolgen. In Übereinstimmung mit der neu vorgeschlagenen Möglichkeit der Einvernahme mittels Videokonferenz (Art. 170a E-ZPO) soll diese Form zukünftig auch für die Erstattung eines Gutachtens gelten. Artikel 187 Absatz 1 ZPO ist daher um einen neuen Satz 3 zu ergänzen, wonach Artikel 170a E-ZPO sinngemäss Anwendung findet. Zudem ist in Absatz 2 für das Protokoll bei mündlicher Erstattung des Gutachtens neben Artikel 176 ZPO auf den neuen Artikel 176a E-ZPO zu verweisen.