Art. 187 Erstattung des Gutachtens
1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert.
2 Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen.
3 Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
4 Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen.
Es liegt im Ermessen des Gerichts, mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anzuordnen (Art. 187 Abs. 1). Eine mündliche Expertise wird allerdings nur in Betracht fallen, wenn keine zu komplexe Materie zur Diskussion steht. Das mündliche Gutachten ist immerhin zu protokollieren (Abs. 2). Wurden mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede ihr eigenes Gutachten (Abs. 3). Das kommt insbesondere vor, wenn die Begutachtung mehrere Sachgebiete betrifft oder eine Frage in der Wissenschaft kontrovers beantwortet wird. Das Gericht kann jedoch auch ein konsolidiertes Gutachten anfordern. Die Parteien haben das erstattete Gutachten nicht einfach hinzunehmen: Sie können eine Erläuterung verlangen und Ergänzungsfragen beantragen (Abs. 4).