Art. 189 Schiedsgutachten
1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.
3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:
a.
die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;
b.
gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und
c.
das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.
Das Schiedsgutachten ist ein eigenständiges prozessuales Institut. Es bezweckt die verbindliche Feststellung rechtserheblicher Tatsachen durch eine (fachkundige) Drittperson. Damit können die Parteien für einen künftigen oder bereits laufenden Prozess gewisse Tatsachen ausser Streit stellen (Abs. 1). Eine Beweisführung über diese Tatsachen durch das urteilende Gericht hat in der Folge zu unterbleiben. Das Resultat des Schiedsgutachtens kann jedoch – ähnlich wie die vorsorgliche Beweisführung (Art. 158) – eine Partei auch abhalten, einen aussichtslosen Prozess überhaupt erst zu beginnen oder weiterzuführen. Das Schiedsgutachten setzt eine förmliche Parteivereinbarung voraus (Abs. 2; vgl. auch Art. 17) und ist nur in Angelegenheiten zulässig, die in der freien Disposition der Parteien liegen (Abs. 3). Es muss sodann gewisse rechtsstaatliche Garantien erfüllen, wenn es das Gericht binden will: Die begutachtende Person muss neutral und unabhängig und das Ergebnis darf nicht offensichtlich falsch sein. Der Entwurf lässt dieses Beweismittel bis zum Schluss des Beweisverfahrens zu (vgl. dem- gegenüber Art. 184 Abs. 1 VE).