Art. 193 Protokoll und Durchführung mittels Videokonferenz
Für die Parteibefragung und die Beweisaussage gelten die Artikel 170a, 176 und 176a sinngemäss.
Art. 193 Protokoll
Für das Protokoll der Parteibefragung und der Beweisaussage gilt Artikel 176 sinngemäss.
Für das Protokoll über die Parteibefragung und die Beweisaussage gilt Art. 176 sinngemäss (Art. 193).
S. 2718 f.: Schliesslich sollen verschiedene Anpassungen im Beweisrecht auch Einvernahmen von Zeugen und Parteibefragungen sowie die Erstattung von Gutachten mittels Videokonferenz möglich machen (Art. 170a, 187 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 und 193 E-ZPO). Demgegenüber wird es dem kantonalen Recht beziehungsweise Gesetzgeber obliegen, adäquate und den besonderen Umständen Rechnung tragende Regelungen in Bezug auf die Prozesskostentarife zu treffen.
S. 2753: Art. 193 Protokoll und Durchführung mittels Videokonferenz
Die neu vorgesehene Möglichkeit der Einvernahme mittels Videokonferenz (Art. 170a E-ZPO) und der Protokollierung bei Aufzeichnung (Art. 176a E-ZPO) soll neben der Zeugeneinvernahme und der Erstattung eines Gutachtens auch für die Fälle einer Parteibefragung und einer Beweisaussage einer Partei zur Anwendung kommen: Auch in diesen Fällen kann die Nutzung solcher Technologien angezeigt sein. Entsprechend gelten zukünftig über den geltenden Wortlaut von Artikel 193 ZPO hinaus die neuen Artikel 170a und 176a E-ZPO sinngemäss. Auch die Sachüberschrift ist entsprechend anzupassen.