Artikel 200
Am 07.01.2020 aktualisiert
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Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden

1 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.

2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.

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S. 7330

Wie mehrfach betont, sind die Kantone bezüglich der Organisation ihrer Schlichtungsbehörden frei. Der Entwurf statuiert jedoch zwei Ausnahmen: - Bereits das geltende Miet- und Pachtrecht verpflichtet die Kantone, paritätische Schlichtungsbehörden einzusetzen (Art. 274a OR, vgl. Anhang Ziff. 5). In der Praxis hat sich die Parität sehr bewährt. Die Formulierung entspricht dem Vorschlag der Mietrechtsrevision, über die im Dezember 2005 die Vernehmlassung eröffnet worden ist (Abs. 1). - Auch für die Schlichtungsstelle nach dem Gleichstellungsgesetz verlangt der Entwurf Parität (Abs. 2). Heute sind die Verhältnisse in den Kantonen unter- schiedlich: In einigen Kantonen wird die Schlichtung von Einzelpersonen wahrgenommen, in anderen wiederum gibt es spezielle Schlichtungskommissionen. Aufgrund der Vernehmlassung wird das Paritätserfordernis neu bundesrechtlich vorgeschrieben. Gefordert ist eine sog. doppelte Parität, d.h. eine Parität der Sozialpartner und der Geschlechter.