Artikel 213
Am 12.11.2020 aktualisiert
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Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren

1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.

2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.

3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.

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S. 7336

Die Mediation ist eine gleichwertige Alternative des Schlichtungsverfahrens (Abs. 1; vgl. auch Ziff. 3.2.1). Doch müssen die Parteien sie gemeinsam beantragen, sei es bereits im Schlichtungsgesuch, sei es – etwa auf Empfehlung der Schlichtungsbehörde – am Schlichtungstermin (Abs. 2). Die Gemeinsamkeit des Antrags betont die Freiwilligkeit der Mediation. Bei der Wahl einer geeigneten Mediatorin oder eines geeigneten Mediators kann die Schlichtungsstelle den Parteien behilflich sein.

Wird der Mediationsantrag bereits im Schlichtungsgesuch gestellt, so braucht der Schlichtungstermin nicht durchgeführt zu werden; die Parteien können ohne weiteres die Vermittlung organisieren. Dennoch gilt das Schlichtungsgesuch als Klageanhebung. Es begründet somit Rechtshängigkeit (Art. 62) und wahrt bzw. unterbricht allfällige Verjährungs- und Verwirkungsfristen (Art. 143).

Jede Partei kann jederzeit einseitig auf die Fortsetzung der Mediation verzichten – auch dies eine Konsequenz der Freiwilligkeit des Verfahrens (Abs. 3). Es genügt, dass die Schlichtungsbehörde entsprechend orientiert wird. Alsdann wird der klagenden Partei – wie nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch (Art. 209) – ohne weiteres die Klagebewilligung erteilt. Ein Urteilsvorschlag oder gar ein Entscheid kommt hier hingegen nicht in Frage.