Art. 219
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Der ordentliche Prozess ist das Grundverfahren des Entwurfs. Seine Regeln gelten daher nicht nur für die Streitigkeiten, die tatsächlich in diesem Verfahren abzuwickeln sind, sondern sinngemäss auch für alle anderen Prozessarten. Abweichungen können sich direkt aus dem Gesetz ergeben oder aber durch die Natur eines besonderen Verfahrens bedingt sein.
Der ordentliche Prozess findet namentlich in folgenden Fällen Anwendung:
– In vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 30 000 Franken (vgl. Art. 243);
– in Streitigkeiten, welche in die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Gerichte fallen (Art. 5–8), insbesondere also aus geistigem Eigentum, Wettbewerbs- und Handelsrecht;
– in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, die nicht dem vereinfachten Verfahren zugewiesen sind.
Das Grundverfahren entspricht dem klassischen Bild eines Zivilprozesses (vgl. Ziff. 3.2.2): Es herrscht die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1) und das Gericht beschränkt sich im Wesentlichen auf die formelle Prozessleitung. Bei der konkreten Ausgestaltung knüpft der Bundesrat im Wesentlichen am Vorentwurf an – allerdings mit einem bedeutsamen Unterschied: Als Regel wird nur ein einfacher Schriftenwechsel vorgesehen, bevor es zu einer ersten mündlichen Verhandlung kommt. Das Prinzip des doppelten Schriftenwechsels (vgl. Art. 214 VE) wurde in Vernehmlassung als viel zu schwerfällig kritisiert.