Art. 236 Endentscheid
1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2 Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
Nach den Schlussvorträgen tritt der Prozess in das sog. Urteilsstadium: Das Gericht urteilt in der Sache selbst (Sachentscheid; z.B. Verurteilung des Beklagten, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen), oder es tritt auf die Klage nicht ein (Prozess- entscheid, z.B. bei fehlender Zuständigkeit). In beiden Fällen ist das Verfahren vor der befassten Instanz abgeschlossen, weshalb der Entwurf – in Übereinstimmung mit der Bundesrechtspflege (Art. 90 BGG) – von Endentscheid spricht (Art. 236 Abs. 1). Die kantonalen Bezeichnung dafür sind vielfältig (z.B. Urteil, Entscheid, Verfügung usw.). Künftig wird es genügen, einfach und verkürzend von «Entscheid» zu sprechen. Ein Kollegialgericht urteilt – nach öffentlicher Urteilsberatung (Art. 54) – durch Mehrheitsentscheid (Art. 236 Abs. 2). Jedes Mitglied hat dabei seine Stimme abzugeben; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
In seinem Entscheid kann das Gericht zugleich Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3). Zu denken ist z.B. an die Ansetzung einer Frist zur Herausgabe einer widerrechtlich vorenthaltenen Sache, verbunden mit dem Auftrag an die Polizei zur zwangsweisen Wegnahme, falls die beklagte Partei dem Urteil nicht nachlebt. Dadurch kann der Entscheid vollstreckt werden, ohne dass die obsiegende Partei zuvor noch ein separates Vollstreckungsgesuch stellen müsste (direkte Vollstreckung nach Art. 337). Der Endentscheid beantwortet ein hängiges Rechtsbegehren vollständig und abschliessend.