Artikel 241
Am 06.11.2024 aktualisiert
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Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug

1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.

2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.

3 Das Gericht schreibt das Verfahren ab.

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S. 7345

Ein Prozess wird nicht immer durch Entscheid beendet. Vielmehr können sich die Parteien auch noch im Erkenntnisverfahren einigen (Art. 124). Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug beenden den Prozess unmittelbar (Art. 241). Er wird gegenstandslos und der guten Ordnung halber abgeschrieben. Die genannten Dispositionsakte der Parteien haben – als sog. Urteilssurrogate – Rechtskraftwirkung und sind wie Entscheide vollstreckbar (vgl. auch Art. 208 Abs. 2 für das Schlichtungsverfahren und Art. 217 für die Mediation). Davon ausgenommen ist nur ein Klagerückzug, wenn er mit Zustimmung der Gegenpartei geschieht (vgl. Art. 65).