Art. 293 Klageänderung
Die Scheidungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Trennungsklage umgewandelt werden.
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S. 7366
Art. 288 enthält eine Sonderbestimmung für die Umwandlung einer Scheidungs- in eine Trennungsklage (Art. 138 Abs. 2 ZGB; für den umgekehrten Fall vgl. Art. 294 Abs. 2). Für die übrigen Fälle von Klageänderungen, welche die Scheidungsfolgen betreffen, gelten – unter Vorbehalt der Kinderbelange (vgl. Art. 227) – die allgemeinen Bestimmungen (vgl. Art. 296).