Artikel 297
Am 23.04.2023 aktualisiert
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Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation

1 Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an.

2 Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.

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S. 7367

Art. 297- 301 Eherechtliche Verfahren. Die Vorschriften des zweiten Kapitels über die Kinderbelange in eherechtlichen Verfahren entsprechen zum grössten Teil dem geltenden Recht (vgl. Art. 144 ff. ZGB). Das Bundesgericht und die Lehre wenden diese Bestimmungen bereits heute nicht nur auf die Ehescheidung, sondern auch auf den Eheschutz an. Der Entwurf bringt jedoch auch einige Neuerungen und Präzisierungen.
– Wegen der besonderen Bedeutung der (Familien-) Mediation im Zusammenhang mit Kinderbelangen sieht der Entwurf vor, dass das Gericht die Parteien zu einem Mediationsversuch auffordern kann (Art. 297 Abs. 2). Diese Mediation kann sogar unentgeltlich sein ( Art. 218 ).
– In der Praxis hat der Umfang der Protokollierung von Kinderanhörungen bzw. die Information der Eltern Fragen aufgeworfen, die in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt werden ( Art. 298 Abs. 2).
– Geregelt wird neu auch das Beschwerderecht des urteilsfähigen Kindes im Zusammenhang mit der Anhörung ( Art. 298 Abs. 3) und der Nichtanordnung der Vertretung ( Art. 299 Abs. 4).
– Die Voraussetzungen einer Vertretung des Kindes und die Kompetenzen des Beistands oder der Beiständin sind weitgehend entsprechend dem bisherigen Recht geregelt ( 299 und 300 ; vgl. Art. 146 f. ZGB). Aus der systematischen Stellung der Bestimmungen ergibt sich klar, dass sie inskünftig auf alle eherechtlichen Verfahren Anwendung finden sollen. Präzisiert wird überdies, wem der Entscheid zu eröffnen ist ( Art. 301 ). Neu soll das Gericht selber und nicht mehr die Vormundschaftsbehörde den Beistand oder die Beiständin ernennen (vgl. Art. 147 ZGB).