Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation
1 Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an.
2 Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
Art. 297- 301 Eherechtliche Verfahren. Die Vorschriften des zweiten Kapitels über die Kinderbelange in eherechtlichen
Verfahren entsprechen zum grössten Teil dem geltenden Recht (vgl. Art.
144 ff. ZGB). Das Bundesgericht und die Lehre wenden diese Bestimmungen
bereits heute nicht nur auf die Ehescheidung, sondern auch auf den Eheschutz
an. Der Entwurf bringt jedoch auch einige Neuerungen und Präzisierungen.
– Wegen der besonderen Bedeutung der (Familien-) Mediation im Zusammenhang
mit Kinderbelangen sieht der Entwurf vor, dass das Gericht die Parteien
zu einem Mediationsversuch auffordern kann (Art. 297 Abs. 2). Diese Mediation
kann sogar unentgeltlich sein (
Art. 218
).
– In der Praxis hat der Umfang der Protokollierung von Kinderanhörungen
bzw. die Information der Eltern Fragen aufgeworfen, die in Anlehnung an
die bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt werden (
Art. 298
Abs. 2).
– Geregelt wird neu auch das Beschwerderecht des urteilsfähigen Kindes
im Zusammenhang mit der Anhörung (
Art. 298
Abs. 3) und der Nichtanordnung der Vertretung (
Art. 299
Abs. 4).
– Die Voraussetzungen einer Vertretung des Kindes und die Kompetenzen
des Beistands oder der Beiständin sind weitgehend entsprechend dem bisherigen
Recht geregelt (
299
und
300
; vgl. Art. 146 f. ZGB). Aus der systematischen Stellung der Bestimmungen
ergibt sich klar, dass sie inskünftig auf alle eherechtlichen Verfahren
Anwendung finden sollen. Präzisiert wird überdies, wem der Entscheid zu
eröffnen ist (
Art. 301
). Neu soll das Gericht selber und nicht mehr die Vormundschaftsbehörde
den Beistand oder die Beiständin ernennen (vgl. Art. 147 ZGB).