Art. 298 Anhörung des Kindes
1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1bis Der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung ist unzulässig.
2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
Art. 298 Anhörung des Kindes
1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
Vgl. unter Art. 297.
Art. 298 Abs. 1bis: In E-ZPO vom 26.3.2020 nicht vorgesehene Änderung. S. BO 2021 E 690 f.; BO 2022 N 709, 710 f.; BO 2022 E 651.