Art. 319 Anfechtungsobjekt
Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a.
nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b.
andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
1.
in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
2.
wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c. Fälle von Rechtsverzögerung.
Anfechtungsobjekt- Im Verhältnis zur Berufung ist die Beschwerde subsidiär
(Bst. a):
– Ihr unterliegen jene Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten,
die mangels Streitwertes nicht berufungsfähig sind (beispielsweise der
Entscheid eines Friedensrichters oder einer Friedensrichterin nach
Art. 212). Wiederum spielt es keine Rolle, ob die Angelegenheit der streitigen
oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist.
– Sodann ist die Beschwerde gegeben für Angelegenheiten, bei denen die
Berufung gesetzlich ausgeschlossen ist (Art. 309). In zwei Richtungen jedoch ist die Beschwerde das primäre Rechtsmittel:
Für die Anfechtung der sog. Inzidenzentscheide (Bst. b) und bei Rechtsverzögerung
(Bst. c). Inzidenzentscheide sind besondere Anordnungen des Gerichts, die
im Laufe eines Prozesses zu treffen sind. Im Wesentlichen bestimmen sie
den formellen Ablauf und die konkrete Gestaltung des Verfahrens (prozessleitende
Verfügungen). Es können jedoch auch andere Entscheide über rein verfahrensrechtliche
Zwischenfragen sein.
– Für einige dieser Anordnungen sieht der Entwurf die Beschwerde jeweils
im Sachzusammenhang ausdrücklich vor (Bst. b Ziff. 1). Beispiele: Ausstand
(Art. 50), Nebenintervention (Art. 75
Abs. 2), Streitverkündungsklage (Art. 82
Abs. 4), Festlegung von Vorschüssen und Sicherheitsleistungen (Art. 103), Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 121), Sistierung eines Verfahrens (Art. 126
Abs. 2), Klageüberweisung bei Konnexität (Art. 127
Abs. 2), Verhängung einer Ordnungsbusse (Art. 128
Abs. 4), Durchsetzung der Mitwirkungspflicht Dritter (Art. 167
Abs. 3), Entschädigung einer sachverständigen Person (Art. 184
Abs. 3). Weil diese Anordnungen von besonderer Tragweite sind, sollen
die Betroffenen sofort Beschwerde führen dürfen, um den angeblichen Verfahrensfehler
zur rügen. Sie brauchen nicht den Endentscheid in der Sache abzuwarten.
– Die selbstständige Anfechtung aller anderen Inzidenzentscheide hingegen
ist erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert
werden (Bst. b Ziff. 2). Zu denken ist an prozessleitende Verfügungen wie
Vorladungen (Art. 133), Terminverschiebungen (Art. 135), Fristerstreckungen (Art. 142
Abs. 2) oder Beweisanordnungen (Art. 231). Solche gerichtlichen Verfügungen können separat nur angfochten werden,
wenn die betroffene Person einen
nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
dartut. Wenn also eine Partei beispielsweise eine unrichtige Beweisverfügung
oder die Ablehnung einer Zeugin oder eines Zeugen kritisieren will, kann
sie das grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid
tun. Primär ist die Beschwerde – wie gesagt – auch bei
Rechtsverzögerung
(Bst. c). Darunter fällt auch die qualifizierte Form der
Rechtsverweigerung
(Art. 29
Abs. 1 BV). Auch Verfehlungen der Schlichtungsbehörde sind hier zu subsumieren,
z.B. wenn die Parteien nicht innert zwei Monaten zur Verhandlung vorgeladen
werden (Art. 203
Abs. 1). Zu beachten ist, dass Inzidenzentscheide und Rechtsverzögerung
der
Rechtsmittelinstanz
selber (z.B. eine prozessleitende Verfügung im Rahmen eines Berufungsverfahrens)
oder
einziger kantonaler Gerichte
(Art. 5
–
8) innerkantonal nicht anfechtbar sind, sondern – bei gegebenen Voraussetzungen
– einer Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.