Artikel 320
Am 25.02.2020 aktualisiert
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Art. 320 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:

a. unrichtige Rechtsanwendung;
b. offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.

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S. 7377

Hinsichtlich der unrichtigen Rechtsanwendung (Bst. a) gilt das zur Berufung Gesagte (vgl. die Erläuterungen zu Art. 310). Für Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz somit die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Diesbezüglich geht die Beschwerde weiter als die herkömmlichen «Nichtigkeitsbeschwerden» oder «Nichtigkeitsklagen» des kantonalen Rechts. Im Verhältnis zur Berufung enger gefasst sind dagegen die möglichen Rügen hin- sichtlich der Feststellung des Sachverhalts (Bst. b): Wie bei den heutigen kantonalen Beschwerden kann hier nur Willkür geltend gemacht werden (d.h. ein Verstoss gegen Art. 9 BV). Zu denken ist beispielsweise an aktenwidrige Feststellungen. Wo jedoch eine tatsächliche Feststellung auf falscher Rechtsanwendung beruht (z.B. falsche Verteilung der Beweislast, Anwendung des falschen Beweismasses, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Dispositions- oder Untersuchungsmaxime), greift der umfassende Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung. Reine Willkürrügen werden daher die Ausnahme sein. Inhaltlich stimmt dieser Beschwerdegrund mit jenem des Bundesgerichtsgesetzes überein (Art. 97 Abs. 1 BGG).