Artikel 35
Am 09.04.2013 aktualisiert
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Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 3234 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

a. die Konsumentin oder der Konsument;
b. die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
c. bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.

Message
S. 7269

 Die Gerichtsstände des Sozialprozesses (Art. 3234) sind teilzwingend (so auch Art. 21 GestG). Demgegenüber hatte der Vorentwurf vorgesehen, das Einlassungsverbot aufzuheben. Dies wurde im Vernehmlassungsverfahren jedoch heftig kritisiert. Der Entwurf hält daher am geltenden Recht fest: Einlassung im Sozialprozess bleibt unzulässig.