Art. 366 Amtsdauer
1 In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen.
2 Die Amtsdauer, innert der das Schiedsgericht den Schiedsspruch zu fällen hat, kann verlängert werden:
a. durch Vereinbarung der Parteien; b. auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gerichts.
Diese Bestimmung entspricht Art. 16 Abs. 1 und 2 KSG. Das Schiedsgericht hat innerhalb der festgelegten Frist seinen Schiedsspruch zu fällen und den Parteien zu eröffnen. Die Verlängerung der Frist nach Abs. 2 ist ebenfalls anwendbar bei Ersetzung eines Mitgliedes (Art. 371) und bei Rückweisung (Art. 394 und 399), ohne dass dies ausdrücklich gesagt werden muss (vgl. demgegenüber Art. 43 Abs. 4 KSG). Da die Regelung in Art. 16 Abs. 3 KSG lediglich ein Anwendungsfall von Art. 373 Abs. 4 ist, braucht sie nicht in den Entwurf übernommen zu werden.