Art. 385 Einigung der Parteien
Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.
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S. 7402
Diese Bestimmung übernimmt Art. 34 KSG. Der weiter gefasste Wortlaut umfasst – in Übereinstimmung mit der geltenden Praxis – sämtliche Möglichkeiten der Streitbeilegung durch die Parteien (Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich). Auf Antrag erlässt das Schiedsgericht somit einen Schiedsspruch, in dem die Beilegung des Streits durch die Parteien festgestellt wird. Dazu nimmt es einen Vergleich ins Dispositiv des Schiedsspruches auf oder stellt darin den Klagerückzug bzw. die Klageanerkennung fest.