Art. 53 Rechtliches Gehör
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Absatz 1 übernimmt den Wortlaut von Artikel 29 Absatz 2 BV. Das rechtliche Gehör ist ein derart zentrales Verfahrensrecht, dass es ausdrücklich erwähnt und in Absatz 2 in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht konkretisiert wird. Entsprechend einem Anliegen der Vernehmlassung kann die Akteneinsicht verweigert werden, wenn dies überwiegende öffentliche oder private Interessen – wie z.B. das Geschäftsgeheimnis – rechtfertigen. Diese Einschränkung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung96 (vgl. auch Art. 155 für die Beweisabnahme sowie Art. 56 Abs. 2 BGG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist jede Parteieingabe (bzw. Vernehmlassung einer Vorinstanz) der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen. Inwieweit eine allfällige Stellungnahme dann prozessual noch zu berücksichtigen ist, hängt vom Stand und der Art des Verfahrens sowie vom jeweiligen Novenrecht ab (vgl. Art. 229 und 247 ).