Artikel 70
Am 02.01.2023 aktualisiert
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Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft

1 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden.

2 Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken auch für säumige Streitgenossen; ausgenommen ist das Ergreifen von Rechtsmitteln.

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S. 7280

Absatz 1 umschreibt den Begriff der notwendigen Streitgenossenschaft. Das materielle Recht bestimmt, in welchen Fällen eine gemeinsame Prozessführung notwendig ist – sei es auf Kläger- oder auf Beklagtenseite. Zu denken ist z.B. an die Klage eines Miterben oder einer Miterbin auf Teilung, die sich grundsätzlich gegen alle übrigen Miterben und -erbinnen richtet (Art. 604 ZGB). Wird die Klage in Fällen notwendiger Streitgenossenschaft nicht von allen Berechtigten erhoben oder nicht gegen alle Verpflichteten gerichtet, so fehlt die Aktiv- bzw. Passivlegitimation und die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Absatz 2 lehnt sich an verschiedene kantonale Prozessordnungen an (z.B. ZH, BE, SZ, OW) und sieht vor, dass rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen auch für die säumigen Mitstreiterinnen und -streiter gelten. Diese werden von Nicht- Säumigen gewissermassen vertreten. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist das Ergreifen von Rechtsmitteln: Wie bei der Klageeinreichung muss hier die gesamte Streitgenossenschaft handeln.