Artikel 72
Am 10.04.2013 aktualisiert
3
1
0
0

Art. 72 Gemeinsame Vertretung

Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen.

Message
S. 7281

Sowohl die notwendigen als auch die einfachen Streitgenossen sind nicht verpflichtet, eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen. Solange sie dies nicht tun, erfolgen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen persönlich bzw. an seine individuelle Vertretung.