Art. 72 Gemeinsame Vertretung
Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen.
Message
S. 7281
Sowohl die notwendigen als auch die einfachen Streitgenossen sind nicht verpflichtet, eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen. Solange sie dies nicht tun, erfolgen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen persönlich bzw. an seine individuelle Vertretung.