Art. 118 Umfang

1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:

a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b. die Befreiung von den Gerichtskosten;
c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.

2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.

3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.